Medizinprodukte Verordnung


MepV Fragen & Antworten

Wer führt die Kontrollen aus und wie verlaufen diese?

Kontrollen werden hauptsächlich durchgeführt, wenn Informationen zu schwerwiegenden Vorkommnissen oder Verdacht auch solche bei Swissmedic eingehen. Auf Grund dieser Informationen werden im Anschluss Audits vorbereitet, welche im betreffenden Fall zu einer Kontrolle führen.

Kann der Optiker/Importeur auch gleichzeitig der CH REP sein? Insbesondere bei Eigenmarken?

Ja kann er sein, sofern er die Anforderungen und umfangreichen Fachkenntnisse eines CH REP als Vertrauensperson mitbringt. Im Weiteren muss er einen Sitz in der Schweiz sowie einen Vertrag mit dem Hersteller haben, welchen Ihn als CH REP definieren.


Was wären die Folgen, wenn man Brillen ohne CH REP verkaufen würde?

Man würde sich strafbar machen und es würde Konsequenzen nach sich ziehen (Bussen). Grundsätzlich müsste in diesem Falle bereits der Importeur reagieren, da der CH REP fehlt und das Produkt gar nicht in der Schweiz in Umlauf gebracht werden darf.


Bedingt eine elektronische Aufbewahrung einer speziellen Form?

Es werden Nachweisdokumente verlangt, welche nicht veränderbar sind. Als Beispiel PDF Dateien. Bei physischen Dokumente sind zum Beispiel Bleistift und Tip-Ex nicht erlaubt, da diese eine Veränderung des Originals vermuten lassen.


Wie verhalte ich mich, wenn ein Kunde seine eigene nicht bei uns gekaufte Fassung verglasen lassen möchte?

Sofern nicht sicher geklärt werden kann, ob die Brillenfassung der Medizinprodukte Verordnung entspricht, ist in diesem Falle eine Verglasung nach MepV Stand 26. Mai 2021 nicht zugelassen.


Wenn ich eine Maui Jim mit Korrektur verkaufe welche mir ja Maui Jim selber verglast sollte ich aber keine Probleme haben.

Sofern Maui Jim oder auch andere Hersteller ein CH REP vorweisen können, ist dies kein Problem.


Wie verhält es sich bei antiken und vintage Fassungen? Diese Produkte wurden bereits vor Jahrzehnten in Umlauf gebracht und der Hersteller ist nicht mehr vorhanden.

Es handelt sich hierbei um die sogenannten altrechtlichen Produkte. Diese dürfen gemäss der Medizinprodukte Verordnung Stand 26. Mai 2021 nach 2025 nicht mehr verkauft werden.


Muss die Lotnummer für KL auf der Rechnung stehen oder genügt es, dass diese schon auf er Verpackung steht?

Nein, solange die Rückverfolgbarkeit gewährleistet ist, reicht die LOT-Nummer auf dem Produkt. Dies gilt beim Nachkauf und beim „Verkauf über die Theke“. Bei der Kontaktlinsen-Anpassung schreiben die kantonalen Gesetzgebung eine Dokumentation der Anpassung vor, dort müssen die LOT-Nummern notiert werden.


Wie ist das zu verstehen, die Sonnenbrille nicht mehr korrigiert zu verkaufen?

Eine Sonnenbrille, welche ohne korrigierte Gläser eingekauft wird, ist kein Medizinprodukt mehr. Werden im Nachhinein korrigierte Gläser eingesetzt, schafft der Optiker damit ein neues Medizinprodukt und wird dadurch zum Hersteller mit allen Pflichten eines Herstellers. Immer mehr Hersteller beginnen nun aber auch die Sonnenbrillen als Medizinprodukte zu registrieren. Bei registrierten Sonnenbrillen ist die Verglasung mit Korrekturgläsern zugelassen.


Gibt es eine Frist, bis wann die Hersteller Ihre Ware mit der UDI Nummer an uns ausliefern müssen bzw. wie lange diese noch ihre "alte" ungravierte Ware an uns versenden dürfen?

Alle wichtigen wichtigen Termine, sowie die Erläuterungen und Zusammenhänge dazu sind auf der Opticoach MepV Präsentation auf Seite 36 integriert (hier klicken).


Muss ein Brillenpass des Herstellers an den Kunden abgegeben werden?

Ja. Um die Vorgaben der Medizinprodukteverordnung erfüllen zu können muss ab sofort ein Brillenpass dem Kunden mitgegeben werden.


Muss die UDI eingraviert sein oder "nur" aufgedruckt bei Brillenfassungen?

Dies ist zur Zeit nicht bekannt, möglicherweise gibt es hier keine Richtlinie. Allerdings hat die UDI vorerst nichts mit dem Verkauf an die Optiker zu tun, hier ist wichtiger, ob es sich um alt- oder neurechtliche Produkte handelt. Oder anders ausgedrückt: Der CH-REP ist wichtiger als die UDI.


Müssen alle Kontaktlinsen und Pflegemittel in der Branchensoftware erfasst werden? Was wenn noch ältere Kassen nicht über die Branchensoftware laufen?

Beim Verkauf über die Theke muss nichts aufbewahrt werden. Hier geht der Gesetzgeber davon aus, dass der Kunde einerseits kauft was er kennt und bei den Kontaktlinsen, dass diese vorab einmal seriös angepasst wurden. Die Verantwortung liegt hier beim Kunden. Es müssen jedoch zusätzlich der Beipackzettel bei den Kontaktlinsen abgegeben werden. Bei den Pflegemitteln sind diese immer integriert.

Ein Rückruf würde über die öffentlichen Medien erfolgen und die Reaktion darauf läge dann in der Verantwortung des Kunden. Der Optiker muss also Produkte, die er über die Theke verkauft hat nicht rückverfolgen können.

Bei einer Neuanpassung muss die gesamte Anpassung vom Gesundheitsgesetz her dokumentiert werden, also auch die LOT-Nummern in der Branchenlösung abgespeichert werden. Damit sind auch die Vorgaben der Medizinprodukte Verordnung erfüllt.


Hast Du noch weitere Fragen zur Medizinprodukte Verordnung?